Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden (Werbekunden-AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden der QUIN Technologies GmbH in der Fassung vom 06.08.2024

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Die QUIN Technologies GmbH (nachfolgend "QUIN" genannt) und der unterzeichnende Vertragspartner (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) vereinbaren, die Leistungen aus dem geschlossenen Vertrag auf der Grundlage dieser Werbekunden-AGB sowie unserer Preisliste (siehe Angebot) zu erbringen, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gelten ausschließlich unsere Werbekunden-AGB und unsere Preisliste. Entgegenstehende oder von unseren Werbekunden-AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Unsere Werbekunden-AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn QUIN vom Auftraggeber eine datierte und unterschriebene Annahmeerklärung eines QUIN-Vertragsangebots im Original, als Fax oder Kopie, als PDF oder in anderer elektronischer Form (z.B. E-Mail oder DocuSign) zugeht.

2.2 Vom Besteller geänderte Vertragsangebote von QUIN gelten als neues Vertragsangebot des Bestellers. Ein Vertrag kommt dann nur durch ausdrückliche Annahmeerklärung von QUIN zustande, eine Leistungserbringung gilt nicht als konkludente Annahme.

§ 3 Beschreibung der Leistungen

3.1 QUIN ist verpflichtet, die im Vertragsangebot aufgeführten Produkte zu veröffentlichen und die dort aufgeführten Leistungen (beides "Leistungsbestandteile") nach Maßgabe dieser Bedingungen zu erbringen.

3.2 Die QUIN ist berechtigt, die Daten des Bestellers für Trendanalysen und Übersichten zu nutzen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Bestellers handelt. Die jeweiligen Ergebnisse werden nur für interne Zwecke verwendet und allenfalls nach Rücksprache mit dem Besteller veröffentlicht, es sei denn, es handelt sich um anonyme, aggregierte Daten.

3.3 QUIN ist nicht verpflichtet, dem Besteller einen Wettbewerbsausschluss zu gewähren.

§ 4 Vergütung der Leistungen

Die Vergütung der Leistungen der QUIN richtet sich nach den im Vertragsangebot genannten Preisen. Preise für Leistungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, bedürfen der individuellen Vereinbarung zwischen QUIN und dem Besteller.

§ 5 Kostenregelung und Zahlungsvereinbarungen

5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Annahme des Angebots, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Rechnungsbetrag richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand im Werbemonat. Der Zahlungsanspruch ist 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. Bei Zahlungsverzug ist die QUIN berechtigt, die Veröffentlichung einzelner Leistungselemente bis zur vollständigen Bezahlung zurückzustellen, sofern der Auftraggeber mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug ist. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Wird bei Ratenzahlung eine Rate nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

5.2 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.3 Zahlungen des Bestellers werden immer zuerst auf die älteste bestehende Forderung verrechnet. QUIN kann die Erbringung ihrer Leistungen verweigern, bis der Besteller alle fälligen Zahlungen geleistet hat.

5.4 Die QUIN behält sich vor, Rechnungen und den damit verbundenen Schriftverkehr (z.B. Mahnungen) ausschließlich per E-Mail zu versenden. Der Besteller verpflichtet sich, zu diesem Zweck eine aktuelle E-Mail-Adresse anzugeben und QUIN unverzüglich über Änderungen der E-Mail-Adresse zu informieren.

5.5 In Angeboten oder Bestellformularen angegebene Leistungszeiträume und -kontingente für vereinbarte Leistungen stellen vorläufige Schätzungen dar und sind daher hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer als Orientierungswerte nicht rechtsverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die QUIN behält sich in diesem Zusammenhang vor, vereinbarte Leistungen auch nach dem angegebenen Aktionszeitraum innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, wenn die Leistungen aus Gründen, die die QUIN nicht zu vertreten hat, im ursprünglichen Aktionszeitraum nicht erbracht werden konnten. In diesem Fall wird QUIN den Besteller über die Unterschreitung des veranschlagten Kontingents oder die Überschreitung des vorläufig festgelegten Aktionszeitraums informieren und ihm den neuen Aktionszeitraum mitteilen.

§ 6 Grundlagen der Zusammenarbeit

6.1 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar oder abtretbar, es sei denn, die QUIN erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

6.2 QUIN ist berechtigt, dem Besteller auch nach Beendigung des Vertrages Informationen, Fragebögen und sonstige kommerzielle Mitteilungen über die bestellten und ähnliche Leistungen von QUIN an die E-Mail-Adresse des Bestellers zu senden. Der Besteller kann dem jederzeit formlos und kostenfrei per E-Mail an QUIN mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird QUIN in jeder E-Mail hinweisen.

6.3 Der Besteller ist verpflichtet, QUIN rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig und zweckmäßig sind. Dazu gehören insbesondere Anzeigentexte und Layouts in digitaler Form. Der Besteller wird QUIN unverzüglich informieren, sobald einer der von ihm bestellten Leistungsbestandteile nicht mehr aktuell ist. Darüber hinaus obliegen dem Besteller die ggf. für einzelne Leistungselemente beschriebenen Mitwirkungspflichten. Kommt der Besteller den Verpflichtungen nach dieser Ziffer 6.3 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich etwaige Fristen für die Leistungserbringung für QUIN entsprechend.

6.4 Ist im Angebot ein fester Starttermin für die jeweilige Kampagne angegeben, so ist dieser Termin als Fixtermin für die Leistungserbringung durch QUIN im Gegensatz zur Kampagnendauer für beide Parteien verbindlich. Kann dieser Fixtermin wegen fehlender Mitwirkung des Bestellers (z.B. wegen nicht angelieferter Werbemittel) nicht eingehalten werden, so entfällt der Anspruch des Bestellers auf die vertraglichen Leistungen, wenn der Besteller seine Mitwirkung erst mehr als 7 Tage nach dem Fixtermin vollständig erbringt.

6.5 QUIN ist nicht verpflichtet, Aufträge des Bestellers auszuführen, wenn die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Verbote, Rechte Dritter, die guten Sitten oder die Geschäftsbedingungen von QUIN verstoßen ("unzulässige Inhalte"). Dies gilt auch, wenn die Bestellung des Bestellers Links enthält, die direkt oder indirekt auf Seiten mit unzulässigen Inhalten führen. Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers bleibt hiervon unberührt. QUIN ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, solche unzulässigen Inhalte zu entfernen. Soweit QUIN wegen rechtswidriger Inhalte oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Rechtsverstöße in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller QUIN von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung schließt die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein.

6.6 QUIN übernimmt keine Verantwortung für vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen, Werbetexte und Speichermedien und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Besteller zurückzugeben.

6.7 QUIN ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

6.8 Der Besteller hat seine eigene Infrastruktur nach dem jeweiligen Stand der Technik so einzurichten, dass sie weder Ziel noch Ausgangspunkt von Störungen ist, die geeignet sind, den von QUIN angebotenen Internet-Service oder allgemein einen reibungslosen und fehlerfreien Netzbetrieb zu beeinträchtigen.

6.9 Der Besteller gewährleistet, dass alle von ihm im Internet veröffentlichten oder QUIN zur Veröffentlichung überlassenen Inhalte vollständig frei von Rechten Dritter sind. Der Besteller wird QUIN den aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung entstehenden Schaden auf erstes Anfordern ersetzen.

6.10 Der Besteller ist damit einverstanden, dass QUIN das Logo des Bestellers zu Werbezwecken auf der Homepage von QUIN oder auf anderen von QUIN verwendeten Werbeformaten verwendet. QUIN ist auch berechtigt, für den Besteller erstellte Anzeigen als Referenz gegenüber anderen Kunden oder Interessenten zu verwenden, sofern die betreffenden Anzeigen zuvor von QUIN im Auftrag des Bestellers veröffentlicht worden sind. Der Besteller ist berechtigt, diese Zustimmung mit angemessener Frist zu widerrufen.

§ 7 Urheberrechte

7.1 Eine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an der Software von QUIN auf den Besteller ist mit diesem Vertrag nicht verbunden. Alle Rechte an der verwendeten Software, an Marken, Titeln, Warenzeichen und Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Rechten von QUIN verbleiben uneingeschränkt bei QUIN.

7.2 Alle von QUIN veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen unterliegen dem Urheberrecht von QUIN. Hiervon ausgenommen sind lediglich die von QUIN veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen, die vom Besteller oder einem Dritten erstellt und von QUIN unverändert zur Veröffentlichung im Internet übernommen wurden.

7.3 Mit der Erteilung eines Auftrages zur Veröffentlichung von Anzeigen erhält QUIN die alleinigen Datenbankrechte an den von QUIN veröffentlichten Anzeigen des Bestellers.

7.4 Der Besteller trägt die alleinige presse-, wettbewerbs- und sonstige rechtliche Verantwortung für die von ihm zur Veröffentlichung bereitgestellten Inhalte.7.5 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller, dass er über alle erforderlichen Nutzungs-, Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den von ihm zur Veröffentlichung im Internet bereitgestellten Unterlagen und Daten verfügt.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

8.1 Die QUIN gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen, die im Internet veröffentlicht werden sollen, nach dem üblichen technischen Standard ausgeführt werden.

8.2 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller QUIN etwaige Mängel unverzüglich, spätestens sieben Tage nachdem QUIN die betroffenen Leistungselemente im Internet veröffentlicht hat, schriftlich anzeigt und dass der Besteller mindestens einen Mangel rügt.

8.3 Im Falle eines Mangels ist QUIN zunächst berechtigt, nach Wahl von QUIN entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller ein neues Werk im Sinne einer Verlängerung der veröffentlichten Leistung zu gewähren (Nacherfüllung). Zu diesem Zweck hat der Besteller QUIN die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die QUIN ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann QUIN vom Besteller Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen.

8.4 Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Besteller Minderung des Preises verlangen oder ein Rücktrittsrecht für einzelne Leistungsbestandteile geltend machen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der QUIN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung noch auf der Leistung besteht und/oder welche Ansprüche und Rechte ihm zustehen. Im Wiederholungsfall hat der Kunde das Recht, den gesamten Vertrag für die Zukunft zu kündigen; bereits veröffentlichte Leistungselemente bleiben von einer Kündigung unberührt.

8.5 Für die Verjährungsfristen gilt Ziff. 9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.

8.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die QUIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 9 Verjährung

9.1 Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9.2 Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die in Ziffer 9.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche, die auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Kardinalpflichten oder der Übernahme einer Garantie.

9.3 Die Verjährungsfristen der Ziffern 9.1 und 9.2 für Sach- und Rechtsmängelansprüche gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels. Sollte jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

9.4 Soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen QUIN nach den Ziffern 9.1 bis 9.3 verkürzt ist, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von QUIN aus demselben Rechtsgrund.

9.5 Soweit die Verjährung von Ansprüchen gegen QUIN nach den Ziffern 9.1 bis 9.3 verkürzt ist, gilt diese Verkürzung entsprechend für Ansprüche des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von QUIN aus demselben Rechtsgrund.

§ 10 Haftung

10.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 10.2 haftet QUIN auf Schadensersatz "gleich aus welchem Rechtsgrund" nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QUIN. Darüber hinaus haftet QUIN für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller deshalb regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von QUIN. Soweit es sich nicht um eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von QUIN handelt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben von den in Ziffer 10.1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ferner nicht, wenn QUIN einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn QUIN wegen der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme eines Beschaffungsrisikos haftet.

§ 11 Schadensersatz Verletzung von Schutzrechten

11.1 Wird der Besteller von Dritten wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Marken, Geschäftsbezeichnungen oder Betriebsgeheimnissen durch eine Leistung der QUIN in Anspruch genommen ("Schutzrechtsverletzung"), so stellt die QUIN den Besteller von allen Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten) und Ansprüchen frei, die dem Besteller durch rechtskräftige Urteile der zuständigen Gerichte oder durch von der QUIN geschlossene schriftliche Vergleiche entstehen, sofern (i) der Besteller die Schutzrechtsverletzung nicht verursacht hat, z. B. bei Veröffentlichung von Inz. B. im Falle der Veröffentlichung von unzulässigen Inhalten gemäß Ziffer 6. 6, (ii) der Besteller QUIN innerhalb von höchstens zwanzig (20) Werktagen nach der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten schriftlich benachrichtigt, (iii) QUIN die alleinige Kontrolle über die Verteidigung des Schutzrechtsanspruchs behält und (iv) der Besteller in angemessener Weise Unterstützung leistet und alle erforderlichen und geeigneten Informationen zur Verfügung stellt.

11.2 Die vorstehende Freistellungsverpflichtung bezieht sich nicht auf Handlungen oder Erklärungen, denen QUIN nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat und gilt nicht, soweit der Besteller Verletzungshandlungen fortsetzt, nachdem er auf Änderungen hingewiesen wurde, die eine Verletzung verhindert hätten.

11.3 Wird eine Schutzrechtsverletzung gerichtlich festgestellt oder von QUIN für möglich gehalten, kann QUIN nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (i) die Leistungen so ersetzen oder ändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder (ii) dem Besteller ein Nutzungsrecht an dem Schutzrecht verschaffen, oder (iii) wenn Maßnahmen nach (i) oder (ii) nicht möglich oder nicht zumutbar sind, diesen Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 12 Vertraulichkeit

12.1 Die QUIN verpflichtet sich, alle als "vertraulich" gekennzeichneten Informationen, die die QUIN im Rahmen dieses Vertrages vom Besteller erhält, vertraulich zu behandeln. Die QUIN erfüllt diese Verpflichtung auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit für fünf Jahre, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

12.2 Soweit QUIN personenbezogene Daten verarbeitet, wird QUIN alle Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung und unter Beachtung der DSGVO verarbeiten. QUIN verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages eine aktuelle Datenschutzerklärung zu führen und diese den Betroffenen auf der QUIN-Homepage sowie auf allen anderen Online-Diensten, die QUIN als Verantwortlicher betreibt, zugänglich zu machen.

12.3 Es obliegt dem Besteller, Kennungen, Passwörter, Benutzernamen oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwenden und alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine vertrauliche und sichere Behandlung der Daten gewährleisten und deren Weitergabe an Dritte verhindern. Der Besteller ist für die Nutzung seiner Passwörter oder Benutzernamen durch Dritte verantwortlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Zugriff auf diese Daten nicht veranlasst hat und die Gründe dafür beeinflussen konnte. Der Besteller ist verpflichtet, QUIN unverzüglich über eine mögliche oder bereits bekannte unbefugte Nutzung seiner Zugangsdaten zu unterrichten.

12.4 Bei einem Verstoß des Besteller gegen eine oder mehrere der in diesen AGB genannten Pflichten, insbesondere, aber nicht ausschließlich, gegen die in Ziffer 12.3 genannten, ist die QUIN berechtigt, die Veröffentlichung der Leistungselemente des Bestellers ohne weitere Ankündigung zu beenden und diese von der Website zu entfernen, ohne dass der Besteller dadurch von seinen Zahlungspflichten befreit wird.

§ 13 Abmahnung, gerichtliche Entscheidung

Ist der Besteller wegen eines bei QUIN veröffentlichten Leistungselements abgemahnt worden, hat er bereits eine Unterlassungserklärung hinsichtlich bestimmter Anzeigen (Inhalte) abgegeben oder ist ihm eine entsprechende einstweilige Verfügung, ein Urteil oder eine sonstige gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung zugestellt worden, ist der Besteller verpflichtet, QUIN unverzüglich schriftlich zu informieren. Unterlässt er dies, so haftet QUIN nicht (Ziffer 10 gilt entsprechend). Der Besteller ist dann verpflichtet, QUIN von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und QUIN den entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 14 Laufzeit

14.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt ebenfalls mit dem Vertragsschluss (Ziffer 2), es sei denn, es wird ein anderer Beginn vereinbart. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

14.2 Vereinbarte Leistungsbestandteile können nur innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit abgerufen werden. Mit Ablauf der Laufzeit erlischt das Recht des Kunden zum Abruf auch hinsichtlich der bis dahin nicht geltend gemachten Leistungsansprüche.

§ 15 Änderungen der Leistung

15.1 Will der Besteller den vertraglich festgelegten Umfang einer von QUIN zu erbringenden Leistung ändern, so ist er verpflichtet, diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber QUIN zu äußern. Umgekehrt ist die QUIN verpflichtet, den Besteller zu informieren, wenn eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.

15.2 Die QUIN wird dem Besteller mitteilen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung hat, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen. Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über den Vorschlag zur Durchführung des Änderungswunsches verständigen und ggf. eine Zusatzvereinbarung abschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang unverändert.

15.3 Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und ggf. der Dauer der auszuführenden Änderungsaufträge zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verschoben. QUIN wird dem Besteller die neuen Termine mitteilen.

15.4 Die QUIN haftet nicht für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonstige Beeinträchtigungen des Projektgegenstandes, wenn der Besteller den Leistungsänderungsvorschlag der QUIN nicht beachtet hat.

15.5 Wünscht der Besteller eine Unterbrechung des Projekts, ist die QUIN berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen und den durch die Terminverschiebung entstehenden Mehraufwand mitzuteilen.

§16 Sonstige Unmöglichkeit der Leistung, Rücktritt und Stornierung

16.1 Wird die Leistungserbringung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich, behält die QUIN grundsätzlich den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Die Stornogebühr richtet sich nach dem vereinbarten Honorar, wobei es der QUIN vorbehalten bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

16.2 Eine vom Besteller gesetzte Frist zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist, wenn bei der Fristsetzung auf die entsprechende Rechtsfolge hingewiesen wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Rücktrittsgründe gegeben sind.

16.3 Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die übrigen Leistungen von diesem Rücktritt nicht berührt.

16.4 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Auf den Vertrag und seine Auslegung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

17.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis Berlin. In allen anderen Fällen können die Vertragsparteien jedes nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anrufen.

17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbetreibende unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Parteien einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung. Die vorstehende Regelung gilt im Falle von Regelungslücken sinngemäß.