Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden (Werbekunden-AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden von QUIN Technologies GmbH in Fassung vom 08.08.2022
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Die QUIN Technologies GmbH (nachfolgend „QUIN“ genannt) und der unterzeichnende Vertragspartner („Kunde“) vereinbaren, die Leistungen aus dem geschlossenen Vertrag auf der Basis dieser Werbekunden-AGB sowie unserer Preisliste (siehe Angebot) zu erfüllen, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person im Sinne des öffentlichen Rechts ist. Unsere Werbekunden-AGB und unsere Preisliste gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Werbekunden-AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
1.2 Unsere Werbekunden-AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn QUIN die mit Datum und Unterschrift versehene Annahmeerklrung bezglich eines QUIN-Vertragsangebotes im Original, als Fax oder Kopie, als PDF oder in anderer elektronischer Form vom Kunden erhlt (z.B. Email oder DocuSign).
2.2 Durch den Kunden inhaltlich vernderte QUIN-Vertragsangebote gelten als neues Vertragsangebot des Kunden. Ein Vertrag kommt dann erst durch explizite Annahmeerklrung durch QUIN zu Stande, eine Leistungserbringung gilt nicht als konkludente Annahme.
§ 3 Leistungsbeschreibung
3.1 QUIN ist zur Veröffentlichung der im Vertragsangebot vereinbarten, aufgeführten Produkte und zur Erbringung der dort aufgeführten Leistungen (beides „Leistungselemente“ genannt) nach Maßgabe dieser Bedingungen verpflichtet.
3.2 QUIN ist berechtigt, die Kundendaten für Trendanalysen und Übersichten zu nutzen, sofern es sich hierbei nicht um personenbezogene Daten der Beschäftigten des Kunden handelt. Die jeweiligen Ergebnisse werden ausschließlich für interne Zwecke genutzt und allenfalls nach Rücksprache mit dem Kunden veröffentlicht, soweit es sich nicht um anonyme, aggregierte Daten handelt.
3.3 QUIN ist nicht verpflichtet, dem Kunden Konkurrenzausschluss zu gewähren.
§ 4 Vergütung der Leistungen
Die Vergütung der Leistungen von QUIN bestimmt sich nach den im Vertragsangebot angegeben Preisen. Preise für Dienstleistungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, unterliegen der individuellen Absprache zwischen QUIN und dem Kunden.
§ 5 Kostenregelung und Zahlungsvereinbarungen
5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich ab Kampagnenstart, spätestens aber zum Kampagnenende, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Rechnungsbetrag basiert auf dem tatsächlichen Aufwand im Werbemonat. Der Zahlungsanspruch wird 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz berechnet. QUIN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Veröffentlichung einzelner Leistungselemente bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen, sofern der Kunde mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung im Verzug ist. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Wird bei Ratenzahlung eine Rate nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
5.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Zahlungen des Kunden werden immer zunächst mit der ältesten bestehenden Forderung verrechnet. QUIN kann seine zu erbringende Leistung bis zur Erbringung sämtlicher fälligen Zahlungen durch den Kunden verweigern.
5.4 QUIN behält sich vor, Rechnungen und sämtliche zugehörige Korrespondenz (z.B. Zahlungserinnerungen), nur per E-Mail zu versenden. Der Kunde verpflichtet sich, hierfür eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und QUIN zeitnah über Änderungen der E-Mail-Adresse zu informieren.
5.5 Auf Angeboten oder Bestellformularen angegebene Leistungszeiträume und Kontingente für vereinbarte Leistungen stellen vorläufige Schätzungen dar und sind somit hinsichtlich Ihres Umfangs oder ihrer Dauer als Orientierungswerte nicht rechtsverbindlich, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. In diesem Zusammenhang behält QUIN sich das Recht vor, vereinbarte Leistungen innerhalb eines zumutbaren Zeitraums auch nach dem angegebenen Kampagnenzeitraum zu erbringen, sofern die Leistungen während des ursprünglichen Kampagnenzeitraums nicht erbracht werden konnten aus Gründen, die QUIN nicht zu vertreten hat. In diesem Fall informiert QUIN den Kunden über die Unterschreitung des geschätzten Kontingents oder die Überschreitung des vorläufig angegebenen Kampagnenzeitraums und teilt ihm den neuen Kampagnenzeitraum mit.
§ 6 Grundlagen der Zusammenarbeit
6.1 Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar oder abtretbar, es sei denn, QUIN erteilt ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung.
6.2 QUIN ist berechtigt, dem Kunden an dessen E-Mail-Adresse auch nach Ablauf des Vertrages Informationen, Fragebögen und weitere kommerzielle Kommunikation zu der bestellten und zu ähnlichen Leistungen von QUIN zu übermitteln. Der Kunde kann dem jederzeit formlos und kostenfrei per Email gegenüber QUIN mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. QUIN wird über dieses Widerspruchsrecht in jeder E-Mail informieren.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, QUIN alle Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die für die Erreichung der im Vertrag beschriebenen Ziele erforderlich und zweckmäßig sind. Dies beinhaltet insbesondere Anzeigentexte und Layouts in digitaler Form. Der Kunde informiert QUIN unverzüglich, sobald eines der von ihm in Auftrag gegebenen Leistungselemente nicht mehr aktuell ist. Dem Kunden obliegen ferner die, soweit vorhanden, für einzelne Leistungselemente beschriebenen Mitwirkungspflichten. Erfüllt der Kunde die Pflichten nach dieser Ziffer 6.3 nicht rechtzeitig, verlängern sich eventuelle Fristen zur Leistungserbringung für QUIN entsprechend.
6.4 Soweit das Angebot einen festgelegten Starttermin für die jeweilige Kampagne angibt, ist ein solcher Termin im Gegensatz zur Kampagnendauer für beide Parteien als Fixtermin verbindlich für die Ausführung der Leistungen durch QUIN. Kann dieser Fixtermin aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht eingehalten werden (etwa aufgrund nicht an QUIN gelieferter Werbemittel), entfällt der Anspruch des Kunden auf die vertraglichen Leistungen, wenn der Kunde seine Mitwirkung erst mehr als 7 Tage nach dem Fixtermin vollständig erbringt.
6.5 QUIN ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kundenauszuführen, soweit die zu veröffentlichenden Inhalte gegen gesetzliche Vorgaben, behördliche Verbote, Rechte Dritter, gegen die guten Sitten oder gegen die Geschäftsbedingungen von QUIN verstoßen („Unzulässige Inhalte“). Dies gilt auch, soweit der Kundenauftrag Links enthält, die unmittelbar oder mittelbar auf Seiten mit unzulässigen Inhalten führen. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt. QUIN ist zur Entfernung solcher unzulässigen Inhalte nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Aufforderung des Kunden verpflichtet. Soweit QUIN wegen unzulässiger Inhalte oder sonstiger Gesetzesverstöße in Anspruch genommen wird, die vom Kunden zu vertreten sind, stellt der Kunde QUIN von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.
6.6 QUIN übernimmt für von dem Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen, Anzeigentexte und Speichermedien keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Kunden zurückzugeben.
6.7 QUIN ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
6.8 Der Kunde hat seine eigene Infrastruktur entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik so zu konfigurieren, dass sie weder Ziel noch Ausgangspunkt von Störungen ist, die geeignet sind, den von QUIN angebotenen Internetdienst oder generell einen reibungs- und fehlerlosen Netzbetrieb zu beeinträchtigen.
6.9 Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm im Internet veröffentlichten oder QUIN zur Veröffentlichung übergebenen eigenen Inhalte vollständig frei von den Rechten Dritter sind. Der Kunde wird QUIN durch eine Verletzung dieser Vorschrift entstehende Schäden auf erstes Anfordern ersetzen.
6.10 Der Kunde stimmt einer Nutzung des Logos des Kunden durch QUIN für Werbezwecke auf der QUIN Homepage oder auf anderen von QUIN genutzten Werbeformaten zu. QUIN ist zudem berechtigt, für den Kunden erstellte Anzeigen als Referenz gegenüber anderen Kunden oder Interessenten zu verwenden, sofern die betreffenden Anzeigen zuvor von QUIN im Auftrag des Kunden veröffentlicht worden sind. Der Kunde ist berechtigt, diese Einwilligung mit angemessener Frist zu widerrufen.
§ 7 Urheberrechte
7.1 Dieser Vertrag beinhaltet keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder sonstigen Rechten an der Software von QUIN auf den Kunden. Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken und Urheber- und sonstigen gewerblichen Rechten von QUIN verbleiben uneingeschränkt bei QUIN.
7.2 Sämtliche von QUIN veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen unterliegen dem Urheberrecht von QUIN. Davon sind nur diejenigen von QUIN veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen ausgeschlossen, die vom Kunden oder einem Dritten erstellt wurden und von QUIN unverändert zur Veröffentlichung im Internet übernommen wurden.
7.3 Mit Auftragserteilung über die Veröffentlichung von Anzeigen erhält QUIN die alleinigen Datenbankrechte an den von QUIN veröffentlichten Anzeigen des Kunden.
7.4 Der Kunde trägt die alleinige presse-, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die von ihm bereitgestellten zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte.
7.5 Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zum Einstellen in das Internet erforderlichen Nutzungs-, Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte) an dem von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten verfügt.
§ 8 Gewährleistung, Mängel
8.1 QUIN gewährleistet eine den üblichen technischen Standards entsprechende Umsetzung der vereinbarten im Internet zu veröffentlichenden Leistungen.
8.2 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser etwaige Mängel unverzüglich, spätestens sieben Tage nachdem QUIN die betroffenen Leistungselemente im Internet veröffentlicht hat, gegenüber QUIN schriftlich anzeigt und unter Angabe mindestens eines Mangels rügt.
8.3 QUIN ist im Falle eines Mangels zunächst berechtigt, nach Wahl von QUIN entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden ein neues Werk im Sinne einer Längerschaltung der veröffentlichten Leistung zu gewähren (Nacherfüllung). Der Kunde hat QUIN hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. QUIN ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann QUIN die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8.4 Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Kunde Minderung des Preises verlangen oder ein Rücktrittsrecht für einzelne Leistungselemente geltend machen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von QUIN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf der Leistung besteht und / oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht. In wiederholten Fällen steht dem Kunden ein Kündigungsrecht des gesamten Vertrages für die Zukunft zu; bereits veröffentlichte Leistungselemente bleiben von einer Kündigung unberührt.
8.5 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
8.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn QUIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 9 Verjährung
9.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 9.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten oder der Übernahme einer Garantie.
9.3 Die sich nach den Ziffern 9.1 und 9.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
9.4 Soweit gemäß Ziffer 9.1 bis 9.3 die Verjährung von Ansprüchen gegenüber QUIN verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von QUIN, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
§ 10 Haftung
10.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10.2 haftet QUIN auf Schadensersatz "gleich aus welchem Rechtsgrund" nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter von QUIN oder deren Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet QUIN auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter von QUIN und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit es nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von QUIN betrifft, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.2 Von den in Ziffer 10.1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit QUIN einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet.
§ 11 Freistellung Schutzrechtsverletzung
11.1 Werden gegen den Kunden wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder Geschäftsgeheimnissen durch eine Leistung von QUIN („Schutzrechtsverletzung“) von Dritten Ansprüche („Schutzrechtsansprüche“) erhoben, stellt QUIN den Kunden von allen Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten) und Forderungen frei, die dem Kunden durch rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte oder von QUIN geschlossene schriftliche Vergleiche entstehen, vorausgesetzt, dass (i) der Kunde die Schutzrechtsverletzung nicht verursacht hat, beispielsweise im Fall der Veröffentlichung Unzulässiger Inhalte nach Ziffer 6.6, (ii) der Kunde QUIN schriftlich innerhalb von höchstens zwanzig (20) Arbeitstagen nach erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs durch den Drittenunterrichtet, (iii) QUIN die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen den Schutzrechtsanspruch behält und (iv) der Kunde angemessene Unterstützung leistet und alle erforderlichen und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellt.
11.2 Vorstehende Freistellungsverpflichtung gilt nicht für Maßnahmen oder Erklärungen, denen QUIN nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat und nicht, soweit der Kunde Verletzungshandlungen fortsetzt, nachdem ihm Änderungen mitgeteilt wurden, die eine Verletzung verhindert hätten.
11.3 Wird eine Schutzrechtsverletzung durch ein zuständiges Gericht festgestellt oder von QUIN für möglich gehalten, kann QUIN nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (i) die Leistungen so ersetzen oder ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt, oder (ii) dem Kunden ein Nutzungsrecht an dem Schutzrecht verschaffen oder (iii) wenn Maßnahmen nach (i) oder (ii) nicht möglich oder nicht zumutbar sind, diesen Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 12 Geheimhaltung
12.1 QUIN verpflichtet sich, alle als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen, die QUIN von dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages erhält, geheim zu halten. Diese Pflicht erfüllt QUIN auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit für fünf Jahre, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
12.2 Soweit QUIN personenbezogene Daten verarbeitet, wird QUIN alle Daten ausschließlich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten. Für die Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich QUIN, eine aktuelle Datenschutzerklärung vorzuhalten und den Betroffenen auf der QUIN Homepage sowie auf allen weiteren Online-Diensten zur Verfügung zu stellen, die QUIN als Verantwortlicher betreibt.
12.3 Dem Kunden obliegt es, bei der Benutzung von IDs, Kennwörtern, Benutzernamen oder anderen Sicherheitsvorrichtungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und jedwede Maßnahme zu ergreifen, welche den vertraulichen, sicheren Umgang mit den Daten gewährleistet und deren Bekanntgabe an Dritte verhindert. Für den Gebrauch seiner Kennwörter oder Benutzernamen durch Dritte ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, er kann darlegen, dass er den Zugang zu solchen Daten nicht verursacht hat und die Gründe dafür beeinflussen konnte. Der Kunde ist verpflichtet, QUIN unverzüglich über eine mögliche oder bereits bekannt gewordene, nicht autorisierte Verwendung seiner Zugangsdaten zu informieren.
12.4 Bei Verletzung einer oder mehrerer der in diesen AGB genannten Verpflichtungen seitens des Kunden, insbesondere aber nicht ausschließlich der unter Ziffer 12.3 aufgeführten, ist QUIN berechtigt, die Veröffentlichung der Leistungselemente des Kunden ohne weitere Benachrichtigung zu beenden und von der Internetseite zu entfernen, ohne dabei auf Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verzichten.
§ 13 Abmahnung, gerichtliche Entscheidung
Ist der Kunde wegen eines bei QUIN veröffentlichten Leistungselements abgemahnt worden, hat er bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter Anzeigen(-inhalte) abgegeben oder wurde eine entsprechende einstweilige Verfügung, ein Urteil oder sonst eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Verfügung zugestellt, so ist der Kunde verpflichtet, QUIN unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der Kunde dies, so haftet QUIN nicht (Ziffer 10 gilt entsprechend). Der Kunde ist dann dazu verpflichtet, QUIN von einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und QUIN einen eventuellen Schaden zu ersetzen.
§ 14 Laufzeit
14.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt ebenfalls mit Vertragsschluss (Ziffer 2), soweit nicht ein abweichender Beginn vereinbart ist. Der Vertrag endet automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
14.2 Vereinbarte Leistungselemente können nur innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit abgerufen werden. Mit deren Ablauf erlischt das Recht des Kunden auf Abruf auch bezüglich zuvor noch nicht geltend gemachter Leistungsansprüche.
§ 15 Leistungsänderungen
15.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang einer von QUIN zu erbringenden Leistung ändern, ist er verpflichtet, diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber QUIN zu äußern. Umgekehrt ist QUIN verpflichtet, den Kunden zu informieren, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.
15.2 QUIN wird dem Kunden mitteilen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggf. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
15.3 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben, soweit erforderlich. QUIN wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
15.4 Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet QUIN nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die QUIN hinweggesetzt hat.
15.5 Wünscht der Kunde eine Pausierung des Projektes, so ist QUIN berechtigt, sämtliche bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Mehraufwand aufgrund der Verschiebung von Terminen zu kommunizieren.
§16 Sonstige Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung
16.1 Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält QUIN grundsätzlich den Anspruch auf das vollständige vereinbarte Honorar. Die Stornierungsgebühr richtet sich nach der vereinbarten Vergütung und der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
16.2 Eine Frist des Kunden zur Leistung oder Nacherfüllung berechtigt nach erfolglosem Ablauf nur dann zu Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.
16.3 Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
16.4 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Für den Vertrag und seine Auslegung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Berlin für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können die Vertragsparteien Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Werbekunden-AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.